Vom 14.12.2020 bis zum 10.01.2021 schließen die Schulen und Kindereinrichtungen auf Grund der aktuellen Situation der Corona-Pandemie.

Die Stadt Roßwein wird wieder eine Notbetreuung in den Kindereinrichtungen anbieten.

Eine Notbetreuung ist nur möglich, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind (gemäß Anlage 1 zu § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Corona-SchutzVO).

Eine Notbetreuung ist nur möglich, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten –beruflich tätig ist, und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann (gemäß Anlage 2 zu § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Corona-SchutzVO).

Zur Betreuung Ihres Kindes ist dazu ab dem 14.12.2020 das ausgefüllte Formular (Anlage 3) zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung in der Einrichtung vorzulegen.

Bitte legen Sie auch weiterhin täglich die Gesundheitsbestätigung in der Einrichtung vor. Bevollmächtigte Personen, die zur Unterschrift der Bestätigung und zur Einschätzung des Gesundheitszustandes Ihres Kindes befugt sind, notieren Sie bitte auf der Rückseite der Bestätigung. (z. B. wenn Ihr Kind bei den Großeltern übernachtet).

Die Notbetreuung wird im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten gewährleistet und nach Bedarf angepasst. Die Notbetreuung erfolgt unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Hygienevorschriften (u. a. Betretungsverbot der Einrichtung, Abhol- und Bringezonen, Maskenpflicht).

Aufgrund der Tatsache, dass der formale Kabinettsbeschluss erst am Freitag, den 11. 12.20 erfolgen soll, verweisen wir darauf, dass alle hier genannten Regelungen und Hinweise unter Vorbehalt des Beschlusses getroffen werden. Dies betrifft auch eine noch ausstehende Vorgehensweise zum Thema der Elternbeiträge. Wir bitten um Ihr Verständnis und werden Sie über weitere Gegebenheiten informieren.

Die Formblätter zur Notbetreuung und die Information zum betroffenen Personenkreis:

PDF: SächsCoronaSchVO-Baustein-Schließung-Anlagen-1 und 2

Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung:

PDF: SächsCoronaSchVO-Baustein-Schließung-Anlage-3

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie trotz der derzeitigen angespannten Situation eine besinnliche Advents- und Weihnachtszeit und bitte bleiben Sie gesund!

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Fallzahlen der Menschen, welche sich mit Covid 19 infiziert haben, steigt weiter unablässig. Der Landkreis Mittelsachsen hat eine Inzidenz zum
7. Dezember 2020 von 393,5 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Damit liegen wir weit über dem noch verkraftbaren Höchstwert von 200/100.000 Infizierten.

Die Neuinfektionen haben sich in den letzten drei Tagen wie folgt entwickelt:  5. Dez. – 5.068 ; 6. Dez. -5.266 ; 7. Dez.- 5.368 . Damit registrierte das Gesundheitsamt Mittelsachsen seit März 5.368 positive Befunde. Auf den Altkreis Freiberg entfallen dabei 2.802 Fälle, auf den Altkreis Mittweida 1.887 und auf den Altkreis Döbeln 679 laborbestätigte Infizierungen.  Insgesamt werden derzeit 149 Personen wegen Corona in den mittelsächsischen Kliniken behandelt, davon 11 beatmet. Die Zahl der coronabedingten Todesfälle ist auf 30 Personen gestiegen. Weitere Kontaktbeschränkungen werden durch den Freistaat und Landkreis für die kommende Woche erwartet.

„In betroffenen Heimen ist die Lage personell zum Teil sehr angespannt“, erklärt Landrat Matthias Damm. Noch gab es kein Hilfeersuchen von Einrichtungen, aber dem wird der Landkreis vorgreifen und baut einen sogenannten Helferpool auf.  „Wir bitten Freiwillige, sich bei uns zu melden und die Einrichtungen bei Bedarf zu entlasten“, so Damm weiter. Gesucht werden insbesondere Menschen mit einer Ausbildung bzw. Kenntnissen in einem pflegerischen, medizinischen oder sozialen Berufsfeld. Sie können sich direkt unter email hidden; JavaScript is required mit der Angabe von verschiedenen Daten melden. Diese werden gesammelt und bei Bedarf entsprechend weitergereicht. „Wir sind hier reiner Vermittler, aber möchten mit diesem Aufruf eine breite Öffentlichkeit erreichen und den Pflegeheimen beistehen“, so Damm.

Hier die wichtigsten Daten aus dem Aufruf:

Bitte wenden Sie sich mit folgenden Angaben an email hidden; JavaScript is required:

  • Name, Vorname, Telefonnummer bzw. E-Mailadresse,
  • Wohnort und gewünschte Region mit maximaler Entfernungsangabe,
  • Berufliche Qualifikation,
  • Erfahrungen in der Pflege ja/nein,
  • Bereitschaft zur direkten Betreuung und Pflege von Covid-19-Infizierten ja/nein,
  • Geburtsdatum (Einsatz bei Covid-Patienten nur im Alter unter 65 Jahren möglich),
  • Zeitpunkt und Dauer der Verfügbarkeit.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Übermittlung Ihr Einverständnis zur Weiterreichung Ihrer Kontaktdaten an die entsprechende Einrichtung geben. Alle weiteren Absprachen erfolgen individuell über die Einrichtungen.

Der Landkreis Mittelsachsen registriert Ihre persönlichen Daten und fungiert als Vermittler an die Träger der Einrichtungen. Eine Weitegabe an Dritte erfolgt nicht.

 

In Gebieten mit hoher Inzidenz wird ein eingeschränkter Betrieb von Kindertageseinrichtungen angeordnet. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner liegt im Landkreis Mittelsachsen mit Stand vom 30.11.2020 bei 226,6 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut). Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist somit im Landkreis Mittelsachsen seit sechs Tagen überschritten.

Der Alltag in den Kindertageseinrichtungen folgt daher im eingeschränkten Regelbetrieb dem Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen
und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen.

Ziel ist hierbei so wenig gruppenübergreifende Kontakte wie möglich, um Kinder und Beschäftigte nach Möglichkeit vor einer Infektion zu schützen, Infektionsketten kurz zu halten und beim Auftreten einer Infektion nicht die gesamte Einrichtung schließen zu müssen. Zu jedem Zeitpunkt muss verlässlich die Nachverfolgung von Kontaktpersonen möglich sein.Um diese festen Gruppenstrukturen zu schaffen, werden vor Ort, in Abstimmung mit dem Träger, die vorübergehenden Einschränkungen in der Umsetzung der pädagogischen Konzepte vorgenommen.

Sofern aus personellen sowie Platzgründen nötig, entscheiden die Einrichtungen in Abstimmung mit der Gemeinde über die Einschränkung von Öffnungszeiten. Die angepassten Öffnungszeiten aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebes erfahren die Eltern über die jeweilige Einrichtung.


Wir bitten um Ihr Verständnis für die getroffenen Maßnahmen und hoffen, dass es zu keinen Infektionen in unseren Einrichtungen kommt.

 

Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem Corona-Virus liegt mit Stand vom 30.11.2020 im Landkreis Mittelsachsen bei 226,6 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut). Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist somit im Landkreis Mittelsachsen seit sechs Tagen überschritten. Gemäß § 5 a Absatz 2 der neuen Corona-Schutz-Verordnung findet in Landkreisen, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten ist, in Kindertageseinrichtungen einschließlich Horten, Schulen der Primarstufe und Förderschulen eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festen Räumen oder Bereichen statt. In den Oberschulen wird ab Klassenstufe 7 das Tragen eines Mund–Nasenschutzes angeordnet. (siehe Schaubild)

Schaubild

Der eingeschränkte Regelbetrieb soll eine Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie die konsequente Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen bewirken. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Infektionsketten in den Einrichtungen möglichst kurz und leichter nachvollziehbar zu gestalten. Sogenannte „offene Konzepte“ sind damit bis auf Weiteres nicht zulässig. Die Schulvorbereitung erfolgt in Verantwortung der Kita in der Einrichtung – ohne Beteiligung der Grundschulen.

Grundsätzlich tritt damit in den betroffenen Einrichtungen die gleiche Situation ein, wie sie bereits im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 galt. Aufgrund der personellen Situation in den Einrichtungen wird es dabei erneut auch zu Einschränkungen bei den Öffnungszeiten kommen.

Mit Erlass vom 26. November 2020, hat die Landesregierung Sachsen verfügt, dass die Weihnachtsferien in diesem Jahr entsprechend der bundesweiten Abstimmung zwei Tage früher beginnen, als bisher geplant. Damit sind, entgegen der bisherigen Planungen, in Sachsen bereits am Montag, dem 21. und am Dienstag, dem 22. Dezember 2020 Ferien.

Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 01. Dezember 2020

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wie bereits angekündigt, war mit dem Erlass einer neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen und damit einer Verschärfung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 zu rechnen. Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus ständig weiter an. Innerhalb der 47. Kalenderwoche des Jahres 2020 hatten sich 851 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen mit dem Corona-Virus neu infiziert und in der 48. Kalenderwoche gab es weitere 689 neuinfizierte Einwohner. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Corona-Virus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 30.11.2020 bei 226,6 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut). Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist somit im Landkreis Mittelsachsen seit fünf Tagen überschritten.

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten von infizierten Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr zur Kontaktnachverfolgung und weitere Unterstützungskräfte zurückgreifen.

Im Landkreis Mittelsachsen werden 106 an COVID-19 erkrankte Personen stationär behandelt, davon werden 13 Personen beatmet (Stand: 29.11.2020). Die medizinische Situation ist sehr angespannt. Es droht eine Überlastung der medizinischen Kapazitäten, wenn nicht die Zahl der Neuinfektionen und Neuerkrankungen signifikant gesenkt wird.

Daher erlässt der Landkreis Mittelsachsen folgende Allgemeinverfügung, die mit dem Tag ihrer Bekanntmachung am 1. Dezember 2020, um 00.00 Uhr, in Kraft tritt.

Allgemeinverfügung

1. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr    angeordnet und ist gültig für folgende Bereiche:

  • in Fußgängerzonen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
  • auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

2. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr außerhalb von Läden und Geschäften verboten:

  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie
  • auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
  • auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

3. Der Alkoholkonsum ist im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr untersagt:

  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen und auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
  • auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen

4. Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote wird untersagt.

5. Versammlungen nach § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen beschränkt.

 

6. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist    

Triftige Gründe hingegen sind:

a. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

c. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis Mittelsachsen und in den angrenzenden Landkreisen,

e. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

f. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

g. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedi-zinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe

h. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebens-gemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

i. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen

j. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teil-rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

k. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,

l. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,

m. die Teilnahme an einer Eheschließung, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen,

n. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks

o. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

 

Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben, steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs und gilt zunächst bis einschließlich 28. Dezember 2020.

Die neue Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1932020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-bei-menschen-infektionsschutzgesetzes-ifsg.html. Den genauen Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie auch auf der Homepage der Stadt Roßwein unter www.rosswein.de sowie der App der Stadt Roßwein.

Bitte helfen Sie mit, reduzieren Sie Kontakte, bleiben Sie wann immer möglich zu Hause und halten Sie sich an die Grundregeln in dieser Pandemie: Abstand, Hygiene und Alltagsmaske. Tragen Sie bitte immer, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, einen Mund-Nasenschutz. Nehmen Sie Rücksicht und bleiben Sie solidarisch – mit dem Tragen eines Mund–Nasenschutzes soll nicht Ihre Freiheit eingeschränkt, sondern alle Einwohner geschützt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das sächsische Kabinett hat am Freitag die neue Corona-Schutzverordnung beschlossen. So bleiben beispielsweise weiterhin Gaststätten, Kultur- und Freizeitbetriebe geschlossen. Die neue Corona-Schutzverordnung beinhaltet schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind demnach auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten, außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen. Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerprä-sidenten darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m². Die neue Verordnung sieht außerdem vor, dass die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte bei hohen Fallzahlen weitere und strengere Regelungen erlassen müssen. Als Richtwert gilt hier die Grenze von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. In Mittelsachsen lag am Freitag der Wert laut dem Sächsischen Sozialministerium bei 276,6 und damit über dem Sächsischen Schnitt von 244. Auch am Wochenende gab es im Landkreis Mittelsachsen wieder über 170 neue Fälle. Somit ist in den kommenden Tagen eine Verschärfung der Corona-Schutz-Regeln im Landkreis Mittelsachsen zu erwarten. Diese verschärften Regelungen werden über die bekannten Informations-Kanäle der Stadt Roßwein veröffentlicht.

Somit meldete die Behörde des Landkreises Mittelsachsen am Freitag an den Freistaat Sachsen, dass es im Landkreis seit März 3867 Infizierungen mit
Covid 19 gab. Diese verteilen sich auf den Altkreis Mittweida mit 1386, den Altkreis Döbeln mit 532 und den Altkreis Freiberg mit 1949 Fällen. In Roßwein sind bis zum 1. Advent knapp 40 Personen seit Ende Oktober an Covid 19 erkrankt. Bei der Statistik der Altkreise wurde eine Bereinigung bzw. Korrektur der Daten vorgenommen, daher gibt es im Bereich des Altkreises Freiberg niedrigere Werte. Derzeit befinden sich 2774 Personen in Quarantäne. Die Zahl der Personen, die in Mittelsachsen stationär behandelt werden, liegt bei 107 – acht Personen werden davon beatmet. Derzeit sind rund 20 Gemeinschaftseinrichtungen betroffen. Darunter befinden sich beispielsweise die Oberschulen in Penig, Frankenberg, Sayda, Brand-Erbisdorf und Eppendorf und Grundschulen in Naundorf, Hilbersdorf, Oberbobritzsch, Frauenstein, Brand-Erbisdorf und Döbeln (Kunzemannschule) sowie Kitas in Rechenberg-Bienenmühle, Langenau, Großschirma (Regenbogen) und Freiberg (Kibu). Hinzu kommen 15 Pflegeeinrichtungen.

Wie die Landesregierung Sachsen mitteilte, sollen – wenn der Schwellenwert von 200 Erkrankungen fünf Tage lang überschritten ist – schärfere Restriktionen gelten. Wenn die bisher beschlossenen Maßnahmen nicht greifen, müssen die Landkreise weitere Maßnahmen umsetzen – ein harter Lockdown – ist dann nicht mehr ausgeschlossen. Damit es nicht soweit kommt, kann und muss jeder Einwohner seinen Beitrag leisten. Bitte helfen Sie mit, reduzieren Sie Kontakte und halten Sie sich an die Grundregeln in dieser Pandemie: Abstand, Hygiene und Alltagsmaske. Tragen Sie bitte immer, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, einen Mund-Nasenschutz. Nehmen Sie Rücksicht und bleiben Sie solidarisch – mit dem Tragen eines Mund–Nasenschutzes soll nicht Ihre Freiheit eingeschränkt, sondern alle Einwohner geschützt werden.

Die neue Corona-Schutzverordnung wurde unter www.coronavirus.sachsen.de veröffentlicht. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein unter www.rosswein.de oder auf der Roßwein App. Täglich neue Informationen erhalten Sie mit dem kostenlosen Newsletter, welchen Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein anfordern können. Des Weiteren finden Sie aktuelle Informationen auch auf dem Informationskanal von Roßwein TV.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Veit Lindner
Bürgermeister

 

In Sachsen laufen die Vorbereitungen für eine bald verfügbare Corona-Impfung. Das Deutsche Rote Kreuz Sachsen (DRK) wurde durch die Landesregierung mit der Koordinierung der Errichtung und des Betriebs der Corona-Impfzentren beauftragt. Gemeinsam mit dem Landeskommando der Bundeswehr und dem Technischen Hilfswerk hat das DRK einen Arbeitsstab eingerichtet, der auf Ebene der Landkreise durch lokale Einsatzstäbe ergänzt wird. Einbezogen sind zudem die Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter Unfallhilfe und die Malteser sowie die kommunale Ebene. Bis zum 15. Dezember wird gemäß den Anforderungen des Bundes in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt jeweils ein Impfzentrum sowie jeweils ein mobiles Impfteam eingerichtet und betriebsbereit sein. Die Erkundung und die Auswahl der Liegenschaften soll zeitnah abgeschlossen werden. Danach werden die Zentren für die Betriebsaufnahme vorbereitet. Die Impfzentren werden in einem ortsfesten Objekt errichtet. Zu den Kriterien gehören eine mögliche räumliche Unterteilung für einzelne Stationen (darunter Anmeldung, Wartebereich), gesicherter Lagerraum, ausreichend Parkplätze, gute Anbindung an den ÖPNV, ausreichend sanitäre Anlagen und ausreichend Platz auf den Fluren und in Funktions- und Warteräumen zur Wahrung des Infektionsschutzes. Hinweis: Das Objekt für den Landkreis Mittelsachsen wird rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Die neue Koordinierungs- und Beratungsstelle „Corona-Pflegeteam Sachsen“ unterstützt ab sofort ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die pandemiebedingten Herausforderungen zu bewältigen. Laut einer Mitteilung des Sozialministeriums steht das Team betroffenen Einrichtungen mit pflegefachlicher Kompetenz beratend zur Seite. „Nach einem Notfallstufenplan werden die aktuelle Problemlage in der jeweiligen Einrichtung analysiert und konkrete Maßnahmen, wie die Einbindung der Heimaufsicht, des örtlichen Gesundheitsamtes, der Pflegeverbände oder gegebenenfalls des regionalen Krisenstabes, besprochen“. Parallel ist das Pflegeteam vorbeugend tätig. Werden dem Team Infektionsfälle bekannt, berät es Pflegeeinrichtungen beispielsweise zur Umsetzung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, des Pandemieplans und der Coronavirus-Testverordnung, noch bevor es zu Versorgungsengpässen kommt. Das Sozialministerium, die Landesverbände der Pflegekassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.V. (MDK Sachsen) und der Kommunale Sozialverband Sachsen sind Träger der Stelle. In dem Corona-Pflegeteam arbeiten Pflegefachkräfte des MDK Sachsen aus dem Bereich Pflege-Qualitätsprüfung. Ziel ist es, bei SARS-CoV-2-Infektionsfällen in Einrichtungen und Diensten die pflegerische Versorgung sicherzustellen.

Aufgrund der aktuellen Corona-Entwicklung und der damit verbundenen Verordnungen findet der traditionelle Neujahrsempfang des Roßweiner Bürgermeisters im Januar 2021 nicht statt.

Das beliebte Neujahrstreffen war ursprünglich für Freitag, den 8. Januar 2021, geplant. Aufgrund der geltenden Corona-Schutzregeln könnte nur eine stark begrenzte Personenzahl zum Neujahrsempfang eingeladen werden und das entspräche nicht der Intention des Empfanges, der dazu dient, die aktiven Kräften Roßweins zu würdigen und ihnen zu danken. Auch der gesellige Teil des Neujahrsempfanges könnte nicht in gewohnter Weise stattfinden. Auf die vielen interessanten, freundschaftlichen und nicht zuletzt auch konstruktiven Gespräche der Gäste miteinander sowie auf ihre Verköstigung müsste verzichtet werden. Damit verlöre der Neujahrsempfang einen wesentlichen Teil seines traditionellen Charakters.

Aus diesem Grund wurde, in Abstimmung mit den Stadträten, der Neujahrsempfang 2021 abgesagt. Wir hoffen, dass die Vereine, Gewerbetreibenden und ehrenamtlich Aktiven Verständnis für diese Entscheidung aufbringen können und wünschen uns, dass der nächste Neujahrsempfang in gewohnter Atmosphäre stattfinden kann.

Der Bund hat die Rahmenbedingungen der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 veröffentlicht. Die Hilfen bieten eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Hervorzuheben ist, dass die Hilfen entsprechend der Forderung der kommunalen Spitzenverbände auch von öffentlichen, mithin auch kommunalen Unternehmen in Anspruch genommen werden können. So besteht insbesondere im kommunalen Kultur- und Veranstaltungsbereich wie Theatern, Konzerthäusern, aber auch bei Messen, Kongresszentren oder Einrichtungen im Tourismus- und Freizeitbereich ein besonderer Unterstützungsbedarf.

I. Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nachfolgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

II. Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

III. Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

IV. Antragstellung

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.